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Entnahme von Wärme aus Blockheizkraftwerk und Einkommensteuer

Die Entnahme von Wärme unterliegt der Einkommensteuer. Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hat zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden, dass der Wert der Nutzungsentnahme sich an dem Preis orientieren kann, zu dem die Wärme an einen Dritten gegen Entgelt geliefert wird. Das Finanzamt hat Revision eingelegt.

Ein Ehepaar betreibt als Gesellschaft bürgerlichen Rechts seit ein Blockheizkraftwerk mit Biogasanlage. Der Strom wird vollständig entgeltlich in das öffentliche Stromnetz eingespeist. Die beim Betrieb des Blockheizkraftwerks anfallende Wärme wird zum einen zum Beheizen des Wohnhauses der Eheleute genutzt. Zum anderen liefern sie entgeltlich Wärme an einen Cousin zum Beheizen dessen Wohnhauses.

Das Finanzamt erhöhte die Werte deutlich

Für die Nutzung der Wärme zu privaten Zwecken setzten die Eheleute in den Jahren 2013 und 2014 einen Entnahmewert von brutto 600 Euro und 900 Euro an. Sie orientierten sich dabei an dem Wert, den sie dem Cousin je kWh in Rechnung stellten. Das Finanzamt erhöhte diese Werte um brutto 2.189 Euro und 2.310 Euro unter Berücksichtigung des bundesweit einheitlichen durchschnittlichen Fernwärmepreises, der anhand tatsächlicher Verkäufe innerhalb Deutschlands ermittelt wird.

Regional übliche Preise in Ordnung

Das FG Baden-Württemberg gelangte zu dem Ergebnis, die Nutzungsentnahme sei im Streitfall antragsgemäß mit dem Wert zu berücksichtigen, zu dem die Eheleute die Wärme an den weiteren angeschlossenen Haushalt liefere. Das Verwandtschaftsverhältnis stehe dem nicht entgegen. Die Eheleute hatten dargelegt, es sei ein Verkaufspreis zugrunde gelegt worden, den auch andere Empfänger im Umkreis zu bezahlen bereit seien, der Cousin zahlt also den regional üblichen Preis. Für den Ansatz des Finanzamts in Form des durchschnittlichen Fernwärmepreises gebe es keine Grundlage.

Revision eingelegt

Das Finanzamt hat Revision eingelegt, diese ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IV R 9/17 anhängig.

(FG Bad.-Württ. / STB Web)

Artikel vom 01.08.2017