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Scheidungskosten keine außergewöhnliche Belastung mehr

Scheidungskosten sind anders als nach der bisherigen Rechtsprechung aufgrund einer seit dem Jahr 2013 geltenden Neuregelung nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Das hat der Bundesfinanzhof jetzt entschieden.

Nach der Neuregelung fallen die Kosten eines Scheidungsverfahrens nun unter das neu eingeführte Abzugsverbot für Prozesskosten. Seit der Änderung des § 33 Einkommensteuergesetzes im Jahr 2013 seien Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits grundsätzlich vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen, so die Richter. Das Abzugsverbot greife nur dann nicht ein, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Im verhandelten Fall hatte sich die Klägerin genau auf diese Ausnahmeregelung berufen. Sie machte in ihrer Einkommensteuererklärung Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren als außergewöhnliche Belastung geltend. Ihrer Argumentation folgte der BFH aber nicht: Der Ehegatte wende die Kosten für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse auf. Hiervon könne nur ausgegangen werden, wenn die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen bedroht sei. Eine derartige existenzielle Betroffenheit liege bei Scheidungskosten nicht vor, selbst wenn das Festhalten an der Ehe für den Steuerpflichtigen eine starke Beeinträchtigung seines Lebens darstelle.

(BFH / STB Web)

Artikel vom 16.08.2017