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Firmenwagen: Privatnutzung ohne ordnungsgemäßes Fahrtenbuch kann teuer werden

In einem vom Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall war das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt worden, so dass für die Ermittlung des zu versteuernden geldwerten Vorteils die sog. 1-Prozent-Regelung zur Anwendung kam. Das wurde teuer, denn bei dem Dienstwagen handelte es sich um einen Maserati.

Wer einen Geschäfts- bzw. Firmenwagen fährt, muss den privaten Nutzungsanteil versteuern - Arbeitnehmer als sog. geldwerten Vorteil, Gewerbetreibende und Selbständige als sog. Entnahme. Der Wert, der für den Vorteil bzw. die Entnahme anzusetzen ist, hängt von den Kosten für das Fahrzeug und der Höhe des privaten Nutzungsanteils ab. Der Nachweis, in welchem Umfang das Fahrzeug betrieblich bzw. privat genutzt wird, kann nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt werden.

Die sog. 1-Prozent-Regelung

Gelingt dieser Nachweis nicht - was wegen der hohen Anforderungen, die an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu stellen sind, häufig der Fall ist -  muss die Privatnutzung zwingend nach der sog. 1-Prozent-Regelung ermittelt werden. Dabei wird für jeden Kalendermonat pauschal 1 Prozent des Bruttolistenpreises angesetzt, so dass diese Methode regelmäßig zu einem höheren Wert des Vorteils bzw. der Entnahme führt. Überschreitet die so ermittelte Nutzungspauschale die tatsächlichen Aufwendungen für das Kfz, greift eine Verwaltungsvorschrift, wonach das Finanzamt die Kostenpauschale aus Billigkeitsgründen auf den Betrag der Gesamtkosten des jeweiligen Kfz zu begrenzen hat (sog. Kostendeckelung).

Aktueller Fall: Maserati mit hohem Listenpreis als Firmenwagen

Im aktuell entschiedenen Fall war der Kläger war bei einer GmbH beschäftigt und durfte den von der GmbH geleasten Maserati (Listenpreis 116.000 Euro) auch für private Zwecke nutzen. Das Fahrtenbuch war nach Auffassung des Finanzamts allerdings nicht ordnungsgemäß. Daher kam die sog. 1-Prozent-Regelung zum Einsatz. Der so ermittelte Betrag war aufgrund des hohen Listenpreises in einigen Streitjahren allerdings höher, als die der GmbH für den Maserati tatsächlich entstandenen Kosten. Daher nahm das Finanzamt insoweit aus Billigkeitsgründen eine entsprechende Kostendeckelung vor. Dennoch berief sich der Kläger auf die Aufzeichnungen in seinem Fahrtenbuch und machte geltend, dass der Lohn nur um zwischen 639 und 5.779 Euro in den Streitjahren erhöht werden dürfe und nicht – wie geschehen – um bis zu 10.440 Euro.

Nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch: Nachträgliche Eintragungen, fehlende und falsche Angaben

Einspruch und Klage hatten allerdings keinen Erfolg. Auch das Finanzgericht kam in seinem Urteil vom 13. November 2017 (Az. 5 K 1391/15) zu dem Ergebnis, dass das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß sei. Das für die Eintragungen verwendete Formularbuch sei erst nach den Streitjahren in den Handel gekommen. Daraus folge, dass die Aufzeichnungen nicht - wie erforderlich - zeitnah, sondern erst nachträglich erstellt worden seien. Außerdem habe der Kläger des Öfteren keine konkreten Angaben zum Ziel und/oder Zweck der Reise gemacht. Einige Fahrten könnten schon gar nicht stattgefunden haben, weil der Maserati nachweislich in der Werkstatt bzw. bereits verkauft gewesen sei.

(FG Rheinland-Pfalz / STB Web)

Artikel vom 01.12.2017