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Krankenkasse darf sich beim Finanzamt erkundigen

Das Finanzamt ist berechtigt und verpflichtet, einer gesetzlichen Krankenversicherung auf deren Antrag die für eine Beitragsbemessung freiwillig versicherter Mitglieder erforderlichen Besteuerungsgrundlagen bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2014 mitzuteilen. Hierzu gehören auch die Einkünfte des Ehepartners, der kein Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung ist.

Die Klägerin ist nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Ihr Ehemann ist freiwillig in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Die Krankenkasse des Ehemannes hatte diesen erfolglos aufgefordert, zur Beitragsbemessung das Einkommen seiner Ehefrau mitzuteilen. Daher forderte die Krankenkasse das Finanzamt auf, ihr die Einkünfte der Eheleute mitzuteilen, was das Finanzamt auch tat. Die Klägerin wandte sich gegen die Weitergabe der Daten, forderte das beklagte Finanzamt auf, künftig keine Daten mehr zu übermitteln und bat um Bestätigung. Dies lehnte das Finanzamt ab, die Weitergabe von Daten zur Beitragsfestsetzung sei erforderlich und gesetzlich zulässig.

Einkünfte des Ehepartners erhöhen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit 

Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg führte in seinem Urteil vom 22. April 2016 (Az. 13 K 1934/15) aus, dass die Finanzbehörde für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2014 berechtigt und verpflichtet sei, den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung alle relevanten Daten des Betroffenen mitzuteilen, die für die Beitragsfestsetzung von Bedeutung seien. Betroffene seien auch dritte Personen, wie die Klägerin, da deren Daten für die Beitragsfestsetzung relevant seien. Nach sozialrechtlichen Vorschriften setzten sich die beitragspflichtigen Einnahmen von Mitgliedern, deren Ehegatte keiner gesetzlichen Krankenkasse angehöre, aus den eigenen Einnahmen und denen des Ehegatten zusammen. Die Beitragsbelastung richtet sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mitglieds. Bei verheirateten Mitgliedern erhöhe sich aufgrund familienrechtlicher Ansprüche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds.

Seit August 2014 kann Krankenkasse Höchstbeitrag festsetzen

Mit Wirkung zum 1.8.2014 wurde die gesetzlichen Regelung dahingegend ergänzt, dass die gesetzliche Krankenversicherung für einen freiwillig Versicherten den Höchstbeitrag festsetzen kann, sofern das Mitglied trotz Verlangen keine beitragspflichtigen Einnahmen belege. Eine Mitteilung des Finanzamts sei damit ab Veranlagungszeitraum 2015 für die Beitragsbemessung nicht mehr erforderlich.    

Die Revision wurde zugelassen. Die Kläger haben Revision eingelegt. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VII R 14/16.

(FG Bad.-Württ. / STB Web)

Artikel vom 28.06.2016