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Einheitsbewertung bei Grundsteuer verfassungswidrig

Die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung von Grundvermögen in den alten Bundesländern sind nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, entschied das Bundesverfassungsgericht. Der Gesetzgeber ist nun gefordert, eine Neuregelung bis 2019 zu schaffen.

Einheitswerte für Grundbesitz, die die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer bilden, werden in den alten Bundesländern heute auf der Grundlage der Wertverhältnisse zum 1. Januar 1964 ermittelt. Dagegegen hatten sich mehrere Grundstückseigentümer gewandt.

Mit Erfolg, denn das Bundesverfassunggericht beendete die bestehende Praxis. Das Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt von 1964 führe zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gibt. So begründete das Gericht sein Urteil vom 10. April 2018 (Az. 1 BvL 11/14, 1 BvR 889/12, 1 BvR 639/11, 1 BvL 1/15, 1 BvL 12/14).

Neuregelung seit 1970 versäumt

Zwar habe der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung von Bewertungsvorschriften für die steuerliche Bemessungsgrundlage einen weiten Spielraum; dennoch verlange die Rechtsordnung ein in der Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerechtes Bewertungssystem, so das Gericht.

Die Aussetzung einer erneuten Hauptfeststellung der Einheitsbewertung über einen langen Zeitraum führt systembedingt in erheblichem Umfang zu Ungleichbehandlungen durch ungleiche Bewertungsergebnisse. Eigentlich müsste die Hauptfeststellung laut Gesetz alle sechs Jahre für bebaute und unbebaute Grundstücke erfolgen. Der Gesetzgeber hat den Zyklus der periodischen Wiederholung von Hauptfeststellungen aber ausgesetzt. 1970 wurde per Gesetz angeordnet, dass der Zeitpunkt der auf die Hauptfeststellung 1964 folgenden nächsten Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes durch besonderes Gesetz bestimmt wird. Ein solches Gesetz ist bis heute nicht verabschiedet worden.

Abweichender Verkehrswert allein unbedenklich

Eine Auseinanderentwicklung zwischen Verkehrswert und festgestelltem Einheitswert ist für sich genommen allerdings verfassungsrechtlich nicht bedenklich. Würden die Einheitswerte in allen Fällen gleichmäßig hinter steigenden Verkehrswerten zurückbleiben, führte dies allein zu keiner verfassungsrechtlich relevanten Ungleichbehandlung, da das Niveau der Einheitswerte untereinander in Relation zum Verkehrswert gleich bliebe. Es gibt indes keine Anhaltspunkte dafür, dass die durch den Verzicht auf regelmäßige Hauptfeststellungen zwangsläufig in zunehmenden Maß auftretenden Wertverzerrungen sich in einer gleichmäßigen Relation zum Verkehrswert bewegten.

Weder eine gemessen am Verkehrswert generelle Unterbewertung des Grundvermögens noch die vermeintlich absolut geringe Belastungswirkung der Grundsteuer vermögen die Wertverzerrungen zu rechtfertigen, so die Richter weiter.

Aktuelle Regelung gilt vorerst weiter

Bis zum 31.12.2019 dürfen die verfassungswidrigen Regeln aber weiter angewandt werden. Bis dahin muss der Gesetzgeber für eine Neureglung sorgen. Nach Verkündung derselben dürfen sie für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2024 angewandt werden. Die Begründung: Zur bundesweiten Neubewertung aller Grundstücke bedarf es eines außergewöhnlichen Umsetzungsaufwandes im Hinblick auf Zeit und Personal.

(BVerfG / STB Web)

Artikel vom 11.04.2018