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Häusliches Arbeitszimmer: Kein Abzug für Umbau des privat genutzten Badezimmers

Kosten für den Umbau eines privat genutzten Badezimmers gehören nicht zu den abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und können auch nicht anteilig berücksichtigt werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Im Streitfall hatten die zusammen veranlagten Kläger das Badezimmer und den vorgelagerten Flur in ihrem Eigenheim umfassend umgebaut. Für sein häusliches Arbeitszimmer, das 8,43 Prozent der Gesamtfläche ausmacht, machte der Kläger anteilige Umbaukosten in Höhe dieses Prozentsatzes als Betriebsausgaben geltend. Diese Aufwendungen in Höhe von rund 4.000 Euro berücksichtigte das Finanzamt – mit Ausnahme der Kosten für den Austausch der Tür zum Arbeitszimmer – jedoch nicht.

Kein anteiliger Abzug für Kosten (überwiegend) privat genutzter Räume

Nach dem Urteil des BFH vom 14. Mai 2019 (Az. VIII R 16/15) sind Renovierungs- oder Reparaturaufwendungen, die wie z.B. Schuldzinsen, Gebäude-AfA oder Müllabfuhrgebühren für das gesamte Gebäude anfallen, zwar nach dem Flächenverhältnis aufzuteilen und damit anteilig zu berücksichtigen. Nicht anteilig abzugsfähig sind jedoch Kosten für einen Raum, der ausschließlich – oder mehr als in nur untergeordnetem Umfang – privaten Wohnzwecken dient. Erfolgen Baumaßnahmen in Bezug auf einen privat genutzten Raum, fehlt es an Gebäudekosten, die nach dem Flächenverhältnis aufzuteilen und anteilig abzugsfähig sind.

Finanzgericht muss noch über Rollläden entscheiden

Da das Finanzgericht (FG) keine hinreichenden Feststellungen zu ebenfalls streitigen Aufwendungen für Arbeiten an Rollläden des Hauses der Kläger getroffen hatte, konnte der BFH allerdings in der Sache nicht abschließend entscheiden und verwies die Sache an das FG zurück. Sollte es dabei um die Rollladenanlage des Wohnzimmers gegangen sein, lägen auch insoweit keine abziehbaren Aufwendungen vor.

(BFH / STB Web)

Artikel vom 02.08.2019