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Kirchensteuerpflicht: Kirchenaustritt der Eltern führt nicht zum Austritt des Kindes

In einem vom Verwaltungsgericht Berlin entschiedenen Fall waren die Eltern der Klägerin aus der Kirche ausgetreten und führten ein atheistisches Familienleben. Die getaufte Tochter wurde später dennoch rechtens zur Kirchensteuer herangezogen.

Die Klägerin wurde nach einem Auszug aus dem Taufregister zwei Monate nach ihrer Geburt evangelisch getauft. Ihre Eltern traten wenige Jahre später aus der Kirche aus. Die Klägerin gab in einem ihr von der Kirchensteuerstelle 2011 zugesandten Fragebogen an, nicht getauft zu sein. Als die Kirchensteuerstelle daraufhin von der Kirchengemeinde auf Anfrage erfuhr, dass die Klägerin doch getauft worden sei, zog sie diese zur Kirchensteuerentrichtung heran: Infolge ihrer Taufe und mangels Kirchenaustritts sei sie Kirchenmitglied und damit kirchensteuerpflichtig.

Kirchenmitgliedschaft mangels Austritt

Hiergegen setzte sich die Klägerin gerichtlich zur Wehr. Sie macht unter anderem geltend, ihre Eltern hätten seinerzeit auch ihren Austritt miterklärt. Eine Kirchenmitgliedschaft sei ihr aufgrund ihrer atheistischen Erziehung auch nicht bewusst gewesen. Davon abgesehen sei die Anbindung der Kirchensteuerpflicht an die Kirchenmitgliedschaft und dieser wiederum an die Säuglingstaufe verfassungswidrig, weil das Freiwilligkeitsprinzip verletzt werde. Ferner rügte die Klägerin Verstöße der Kirchensteuerstelle gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen anlässlich deren Informationserhebung bei ihr und der Kirchengemeinde.

Keine Verletzung des Freiwilligkeitsprinzips

Das Verwaltungsgericht hat die Klage jedoch mit Urteil vom 12. Dezember 2019 (VG 27 K 292.15) abgewiesen. Es lasse sich nicht feststellen, dass die Klägerin (vor 2014) aus der Kirche ausgetreten sei. Insbesondere ergebe sich ihr Kirchenaustritt nicht aus den Austrittserklärungen ihrer Eltern. Die Klägerin hätte vielmehr mit ihrer Kirchenmitgliedschaft rechnen müssen und daher austreten können, dies aber nicht getan. Auch dem datenschutzrechtlichem Argument folgte das Gericht nicht.

Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

(VG Berlin / STB Web)

Artikel vom 13.12.2019