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Alle nach drei Jahren schuldenfrei

Das Bundesjustizministerium hat einen Referentenentwurf veröffentlicht, der eine verkürzte Restschuldbefreiung auch für Verbraucherinnen und Verbraucher vorsieht.

Redlichen Schuldnerinnen und Schuldnern will Bundesjustizministerin Christine Lambrecht schneller die Möglichkeit für einen Neuanfang einräumen. Sie könnten künftig ebenso wie Unternehmerinnen und Unternehmen binnen drei Jahren im Restschuldbefreiungsverfahren von ihren verbleibenden Schulden befreit werden. Voraussetzung ist, dass sie ihren Mitwirkungspflichten nachkommen.

Zudem soll laut aktuellem Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums die Frist für die Speicherung von Daten zum Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren durch Auskunfteien von drei Jahren auf ein Jahr verringert werden. Dies erleichtere den Betroffenen einen wirtschaftlichen Neustart, denn Informationen über ein abgeschlossenes Restschuldbefreiungsverfahren würden von Vertragspartnern häufig negativ interpretiert, heißt es aus dem Ministerium.

EU-Richtlinie zwingt zum Handeln

Um einen geordneten Übergang von der geltenden sechsjährigen zur künftigen dreijährigen Restschuldbefreiungsfrist sicherzustellen, solle die Frist für die Restschuldbefreiung allmählich und kontinuierlich verkürzt werden. Hintergrund der geplanten Neuregelung ist eine EU-Richtlinie, die vorschreibt, dass unternehmerisch tätige Personen Zugang zu einem Verfahren haben müssen, das es ihnen ermöglicht, sich innerhalb von drei Jahren zu entschulden.

(BMJV / STB Web)

Artikel vom 26.02.2020