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Prozesskosten wegen Baumängeln am selbst genutzten Eigenheim steuerlich nicht abzugsfähig

Prozesskosten wegen Baumängeln am selbst genutzten Eigenheim sind keine außergewöhnlichen Belastungen. Auf seine diesbezügliche rechtskräftige Entscheidung weist das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hin, da Klagen in diesem Zusammenhang mit teils hohen Streitwerten sich häufen würden.

Geklagt hatte ein Ehepaar, das ein Bauunternehmen mit der Errichtung eines Zweifamilienhauses auf einem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück beauftragt hatte. Wegen gravierender Planungs- und Ausführungsfehler gingen die Eheleute gegen das Bauunternehmen gerichtlich vor. Allein 2017 zahlten sie dafür Gerichts- und Rechtsanwaltskosten in Höhe von rund 13.700 Euro. Im Jahr 2018 wurde über das Vermögen des Bauunternehmens das Insolvenzverfahren eröffnet.

Die Prozesskosten machten sie in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend und wiesen auf ihre extrem angespannte finanzielle Situation hin. Das Finanzamt und auch das Finanzgericht lehnten die beantragte Steuerermäßigung hingegen ab.

Baugrundstück nicht lebensnotwendig

Zur Begründung wies das FG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 7. Mai 2020 (Az. 3 K 2036/19, rechtskräftig) darauf hin, dass die Ansprüche, die die Kläger mit den Gerichtsverfahren verfolgt hätten, zwar ihr zukünftiges Eigenheim betroffen hätten und für sie von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung gewesen seien. Jedoch habe für die Kläger zu keiner Zeit die Gefahr bestanden, die Existenzgrundlage zu verlieren oder die lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können. Die Kläger seien beide erwerbstätig gewesen und hätten eine ihrem Wohnbedürfnis entsprechende Mietwohnung bewohnt. Das Baugrundstück sei nicht lebensnotwendig gewesen und hätte notfalls verkauft werden können.

Vorgang der normalen Lebensführung

Die Aufwendungen seien auch nicht außergewöhnlich. Der Erwerb eines Einfamilienhauses berühre typischerweise das Existenzminimum nicht und erscheine deshalb steuerlich als Vorgang der normalen Lebensführung. Auch Baumängel seien nicht unüblich, sodass entsprechende Prozesskosten wegen solcher Mängel ebenfalls grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden könnten. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) stellten Prozesskosten wegen Baumängeln am selbst genutzten Einfamilienhaus ebenfalls keine außergewöhnlichen Belastungen dar.

Hohe Streitwerte, hohes Kostenrisiko

Das FG Rheinland-Pfalz machte auf das Urteil aufmerksam, da sich dort die Klagen häufen würden, in denen Steuerpflichtige Baumängel und Schäden an ihrem selbst genutzten Wohnhaus bzw. Wohneigentum als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Zum Teil gehe es dabei um sehr hohe Beträge (= hohe Streitwerte) und dementsprechend um ein hohes Kostenrisiko.

(FG Rheinl.-Pf. / STB Web)

Artikel vom 24.07.2020