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Neue Beitragsbemessungsgrenzen für 2023

Seit dem 1.1.2023 gelten neue Rechengrößen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Sie werden wie jedes Jahr an die Einkommensentwicklung angepasst.

Ab 1.1.2023 gelten neue Rechengrößen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 59.850 Euro im Jahr (monatlich 4.987,50 Euro) und die Versicherungspflichtgrenze steigt auf jährlich 66.600 Euro (monatlich 5.550 Euro). Diese Werte sind bundesweit gleich. 

Bis zur Beitragsbemessungsgrenze ist das Einkommen eines Beschäftigten beitragspflichtig, alles darüber ist beitragsfrei. Bis zur Versicherungspflichtgrenze müssen Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.

Änderungen in der Rentenversicherung

Ab 1.1.2023 liegt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung

  • in den neuen Bundesländern bei 7.100 Euro im Monat (2022: 6.750 Euro) und
  • in den alten Bundesländern bei 7.300 Euro im Monat (2022: 7.050 Euro).

In der knappschaftlichen Rentenversicherung liegt diese Einkommensgrenze

  • in den neuen Ländern bei 8.700 Euro (2022: 8.350 Euro) und
  • in den alten Ländern bei 8.950 Euro (2022: 8.650 Euro).

Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, ist für 2023 vorläufig auf 43.142 Euro im Jahr (2022: 38.901 Euro) festgesetzt.
Soziale Absicherung

(Bundesregierung / STB Web)

Artikel vom 03.01.2023