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Erbschaftsteuer: Begünstigtes Grundstück kann auch Garten und Zufahrt umfassen
Ein Familienheim kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei vererbt werden. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) nun entschieden hat, können neben dem Wohngrundstück auch weitere, mitgenutzte Flächen in den begünstigten Grundstückswert einzubeziehen sein.
Das Familienheim kann im Erbfall steuerfrei von einem Elternteil auf ein Kind übergehen, wenn der Elternteil vor dem Tod dort selbst gewohnt hat, das Kind nach dem Tod unverzüglich einzieht und die Wohnfläche 200 qm nicht übersteigt. Nach dem Urteil des BFH vom 17.06.2026 (Az. II R 27/23) kann auch ein mitgenutztes Garten- und Wegegrundstück der Steuerbefreiung unterliegen. Als steuerbegünstigtes Grundstück ist demnach die wirtschaftliche Einheit von Grundstücksflächen anzusehen, die für das Erbschaftsteuerverfahren bindend festgestellt wird.
Wohnhaus mit Garten und Zugangsweg
Der Kläger beerbte seinen verstorbenen Vater. Zum Nachlass gehörte ein durch den Vater vor seinem Tod selbstgenutztes Wohnhaus, das der Sohn nach dem Tod des Vaters bezog. Das Finanzamt hatte die Erbschaftsteuerbefreiung auf das Flurstück begrenzt, das mit dem Wohnhaus bebaut war. Zusammen mit dem Familienheim genutzte Garten- und Wegeflächen berücksichtigte es nicht. Dagegen wandte sich der Kläger und hatte mit seiner Revision vor dem BFH Erfolg.
Der Unterschied war erheblich. Während das Finanzamt lediglich das Grundstück mit dem Wohnhaus zuzüglich des Gebäude-Sachwerts berücksichtigte und davon einen begünstigten Wert von 521.417 Euro ermittelte, bestätigte der BFH nun die Auffassung des Klägers, der unter Einbeziehung des Garten- sowie des Wegegrundstücks einen begünstigten Grundbesitzwert von 1.174.438 Euro geltend machte.
Wirtschaftliche Einheit festgestellt
Zuvor hatte das sogenannte Belegenheitsfinanzamt – das Finanzamt am Ort des Grundbesitzes – die Flächen als wirtschaftliche Einheit festgestellt. Dies entspreche auch der tatsächlichen häuslichen Nutzung, was das Finanzamt vor Ort gut beurteilen könne, und sei bindend für das sogenannte Erbschaftsteuerfinanzamt, das im Anschluss die Erbschaftsteuer festsetzt, so der BFH.
Zugleich weist der BFH darauf hin, dass Erben bereits gegen die Feststellung der wirtschaftlichen Einheit durch das Belegenheitsfinanzamt vorgehen müssten, sollten sie mit der Bestimmung des steuerbefreiten Grundstücks nicht einverstanden sein. Denn im Erbschaftsteuerverfahren hätten Einwendungen gegen den Umfang des Grundstücks keinen Erfolg mehr.
(BFH / STB Web)
