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Bundesfinanzhof gewährt volle Erbfallkostenpauschale für Vermächtnisnehmerin
Der Bundesfinanzhof (BFH) sprach in einem Erbfall einer Vermächtnisnehmerin den vollen Erbfallkosten-Pauschbetrag von seinerzeit 10.300 Euro zu. Dadurch verringerte sich ihr steuerpflichtiger Erwerb entsprechend. Tatsächlich waren ihr Kosten in Höhe von nur 13,20 Euro entstanden.
Der Pauschbetrag für Erbfallkosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) zählt zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten. Soweit keine höheren Einzelkosten geltend gemacht werden wird er pauschal gewährt für Kosten, die üblicherweise im Zusammenhang mit einem Erbfall entstehen. Dazu zählen die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten für die übliche Grabpflege sowie Kosten im Zusammenhang mit der Regelung des Nachlasses.
Der Pauschbetrag kann für einen Erbfall insgesamt nur einmal berücksichtigt werden. Seit dem 1. Januar 2025 beträgt er 15.000 Euro, zuvor waren 10.300 Euro. Bei mehreren Erbenden kann er aufgeteilt werden. Zudem können auch Vermächtnisnehmende den Pauschbetrag in Anspruch nehmen. Wie der BFH mit Urteil vom 17.6.2026 (Az. II R 25/23) entschieden hat, ist der Pauschbetrag auch nicht zu kürzen, wenn der Erwerb der übrigen Erben nicht der deutschen Besteuerung unterliegt.
Klägerin erhielt ein Geldvermächtnis
Im Streitfall lebte die Erblasserin in Großbritannien. Sie wurde von ihrem ebenfalls in Großbritannien lebenden Bruder beerbt. Die in Deutschland lebende Klägerin erhielt ein Geldvermächtnis in Höhe von umgerechnet rund 58.300 Euro. In ihrer Erbschaftsteuererklärung beantragte sie den Abzug des vollen Pauschbetrags für Erbfallkosten in Höhe von damals 10.300 Euro. Tatsächlich waren ihr im Zusammenhang mit dem Erbfall Kosten in Höhe von nur 13,20 Euro entstanden.
Finanzgericht sah übermäßige Begünstigung
Das Finanzamt zog lediglich die tatsächlichen Kosten von dem Erwerb der Klägerin ab. Die Erbfallkostenpauschale gewährte es nicht und setzte Erbschaftsteuer in Höhe von 5.685 Euro fest. Vor dem Finanzgericht hatte die Klägerin teilweise Erfolg. Das Finanzgericht berücksichtigte die Erbfallkostenpauschale – allerdings nur anteilig im Verhältnis des Werts des Vermächtnisses zum Wert des Nachlasses. Es vertrat die Auffassung, eine Gewährung des vollen Pauschbetrags würde die Klägerin übermäßig begünstigen.
BFH: Pauschale nicht zu kürzen
Der BFH sah dies anders. Er ging davon aus, dass der einzige nach § 2 ErbStG persönlich steuerpflichtige Erwerber den vollen Pauschbetrag abziehen kann. Sind in einem Erbfall neben einem einzelnen unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerber weitere Personen vorhanden, deren Erwerb jedoch nicht der deutschen Besteuerung unterliegt, ist die Pauschale nicht zu kürzen. Vielmehr steht dem unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerber der gesamte Pauschbetrag zu. Eine Kürzung hätte zur Folge, dass der Kürzungsbetrag verfällt. Dies sieht das Gesetz jedoch nicht vor.
Folglich war von dem Vermächtnisbetrag der Pauschbetrag für Erbfallkosten in Höhe von 10.300 Euro abzuziehen. Der steuerpflichtige Erwerb betrug somit 48.000 Euro. Unter Berücksichtigung eines Freibetrags von 20.000 Euro und eines Steuersatzes von 15 Prozent beläuft sich die Erbschaftsteuer der Klägerin nunmehr auf 4.200 Euro.
(BFH / STB Web)
